AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Schließfächern und Wertboxen.

1. Vertragsschluss

1.1 Der Mietvertrag kommt mit der Annahmeerklärung des Antrages und dessen Inhalt durch den Vermieter, durch Aushändigung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars zustande. Ein Schließfach oder der Stellplatz für eine Wertbox im Sicherungsbereich, kann nur von einem einzelnen volljährigen und geschäftsfähigem Mieter gemietet werden. Es steht dem Vermieter frei, den Antrag des Mieters ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

1.2 Der Mieter ist berechtigt über den Inhalt des vereinbarten Schließfaches oder der von ihm eingelagerten Wertbox im Sicherungsbereich alleine und unbeschränkt zu verfügen sowie maximal 1 Personen zu bevollmächtigen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge mit dem Vermieter als Grundlage der Mietvereinbarung.

1.4. Der Vermieter ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und wird den Mieter darüber informieren. Die Änderungen werden zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Information über geänderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.

1.5 Der Mietpreis für Schließfächer im Tresor und Wertboxen im Sicherungsbereich wird im Voraus festgelegt und vom Mieter im Voraus bezahlt, sofern nichts anders vereinbart wurde. Vor Mietbeginn leistet der Mieter dem Vermieter die vertragsgemäße Miete.

1.6 Die Miete kann sich jährlich auf der Grundlage einer Änderung des jährlichen Preisindex gemäß der vom Zentralamt für Statistik veröffentlichten Verbraucherpreisindex erhöhen. Darüber hinaus ist der Vermieter jederzeit berechtigt, die Miete nach Ablauf des Vertragsjahres zu erhöhen. Der Mieter wird spätestens 2 Monat vor Ablauf des Vertragsjahres benachrichtigt. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag mindestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen.

1.7 Die Zahlung der Miete hat ohne Abzug spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart, zu erfolgen.

1.8 Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Forderungen des Vermieters gegen den Mieter an ein Finanzierungs- oder Inkassoinstitut abzutreten. Dem Mieter werden dabei die außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten in Rechnung gestellt.

1.9 Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Ein Teil des Schadens ist in jedem Fall der vereinbarte Mietpreis über die Restlaufzeit des Vertrages.


2. Dauer des Mietvertrages

2.1 Das Schließfach im Tresorraum oder ein Stellplatz für eine Wertbox im Sicherungsbereich werden jährlich gemietet, der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

2.2 Der Mietvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Mietfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreibebrief oder direkt persönlich vor Ort zu erfolgen. Die Kündigung per E-Mail ist nicht möglich.

2.3 Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus Punkt 4 (Schließfachinhalt & Wertboxinhalt) oder Punkt 1.9 (Zahlungsverzug) verstößt oder wenn der Mieter mit der Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als zwei Monate in Rückstand gerät und eine dem Mieter gesetzte angemessene Nachfrist zur Zahlung ergebnislos verstrichen ist.

2.4 Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.

3. Zugang und Verschluss Schließfach oder Wertbox

3.1 Der Zutritt zum Schließfach im Tresorraum oder der Wertbox im Sicherungsbereich kann zu den Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen und wird jeweils schriftlich festgehalten. Ausserhalb der Öffnungszeiten besteht die Möglichkeit bei vorzeitiger Voranmeldung, mindestens drei Stunden vor Geschäftsschluss, ebenfalls Zutritt zu erhalten. Im Falle eines Besuches außerhalb unserer Geschäftszeiten fällt eine zusätzliche Gebühr an, welche beim zehnfachen des Monatsmietpreises liegt.

3.2 Um auf die Schließfächer und Wertboxen zugreifen zu können, muss der Mieter:

a) sich ordnungsgemäß ausweisen. Der Vermieter ist berechtigt bei jedem Besuch eine Kopie des Personalausweises anzufertigen

b) mindestens über einen Originalschlüssel verfügen
c) den Besuch am Schließfach oder an der Wertbox durch den Vermieter registrieren zu lassen d) allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachgekommen sein

3.3 Das Schließfach im Tresorraum oder die Wertbox im Sicherungsbereich steht unter dem Verschluss des Mieters und Mitverschluss der Tresoranlage des Vermieters. Somit können beide Parteien nur gemeinsam den Zugang zum Schließfach herstellen. Das Schließen erfolgt durch den Mieter allein. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss vom Vermieter zwei gleiche Schlüssel, die er möglichst getrennt, sorgfältig aufzubewahren hat. Der Vermieter verfügt über keinen Reserveschlüssel zum Schließfach oder zur Wertbox. Bei Erteilung von Vollmachten können ebenfalls keine weiteren Schlüssel ausgehändigt werden.

3.4 Für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Mieter allein verantwortlich.

3.5 Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verlust eines Schlüssels wird der Vermieter die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Zudem wird der Vermieter das Schrankfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt.

3.6 Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch diese Maßnahmen oder durch die Unterlassung der Anzeige entstehen.

4. Schließfachinhalt & Wertboxinhalt

4.1 Das Schließfach, die sich darin befindlichen Kassetten im Tresorraum oder die Wertbox im Sicherungsbereich dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck, Datenträger, Porzellan oder Gegenstände ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter darf das Schließfach im Tresorraum oder die Wertbox im Sicherungsbereich nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen Gegenständen benutzen. Ausgeschlossen sind zudem die Aufbewahrung von illegalen und/oder giftigen oder gefährlichen Substanzen, radioaktivem Material und explosiven Stoffen. Gefahrgüter, insbesondere feuergefährliche Güter, können nicht eingelagert werden. Ebenfalls nicht gestattet ist die Einlagerung von Gegenständen, wenn und soweit das Gesetz den Besitz, den Gebrauch oder die Verwahrung solcher Gegenstände verbietet (z. B. Waffengesetz, Betäubungsmittelgesetz, Atomgesetz oder Kriegswaffenkontrollgesetz, etc.).

5. Bevollmächtigung und Ableben

5.1 Beabsichtigt der Mieter einen Dritten zu bevollmächtigen, so ist dies dem Vermieter gegenüber auf einem vom Vermieter geliefertem Vordruck vertraglich zu erklären. Dieser ist im Beisein eines Angestellten des Vermieters zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters. Der Dritte sollte aus Gründen der Sicherheit von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Angestellten des Vermieters seine Unterschrift abgeben. Die Legitimation des Bevollmächtigten ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten für den Bevollmächtigten bei Benutzung des Schließfachs im Tresorraum oder der Wertbox im Sicherungsbereich, dieselben Bestimmungen wie für den Mieter.

5.2 Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht weder weiter übertragen noch Untervollmacht erteilen.

5.3 Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird.

5.4 Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein oder Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den zum Schrankfach zulassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Von mehreren Erben ist jeder allein zutrittsberechtigt. Die Erben können durch gemeinsame Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen der Ziffern 5.1 bis 5.3 bevollmächtigen.

6. Beendigung des Mietvertrages

6.1 Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung hat der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Vermieter beide Schlüssel zum Schließfach oder zur Wertbox im Tresorraum und die zum Schließfach gehörende Kassette in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sollte das Schließfach, die dazu gehörende Kassette oder eine gemietete Wertbox strakt beschädigt, oder nicht mehr zu benutzen sein, ist der Mieter zum Neuwertersatz verpflichtet. Bis zur Rückgabe ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

6.2 In Ermangelung einer fristgerechten Räumung der Schließfächer oder Wertboxen oder der Erfüllung etwaiger ausstehender Zahlungsverpflichtungen und der Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter, ist der Vermieter berechtigt, die entsprechenden Schließfächer oder Wertboxen in Gegenwart eines Notars öffnen zu lassen. Die Kosten für das Öffnen, Ersetzen der Schlösser und die Kosten für den Notar gehen zu Lasten des Mieters.

6.3 Die Verpfändung des Vermieters erlischt nicht vor Vollzug des Verkaufs. Als Pfandgläubiger ist der Vermieter berechtigt, den Inhalt von Schließfächern und Wertboxen nach der Räumung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu veräußern, um seine Ansprüche einschließlich der Veräußerungskosten zu begleichen. Ein etwaiger Überschuss wird dem Mieter auf das vom Mieter angegebene Zahlungskonto überwiesen. Hat die Ware einen geringen Geldwert, ist der Vermieter berechtigt, die Ware zu vernichten. Die Kosten der Vernichtung gehen zu Lasten des Mieters. Befindet sich Bargeld im Schließfach oder der Wertbox, kann der Vermieter ohne Benachrichtigung des Mieters seine Forderungen mit diesen Beträgen begleichen und eventuelle Überschüsse auf das vom Mieter angegebene Zahlungskonto einzahlen.

7. Haftung

7.1 Der Vermieter haftet bei Verlust oder Beschädigung an der Sache nur bei eigenem Verschulden. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, das darüber hinaus gehende Risiko durch eine eigene Versicherung (z.B. Hausratversicherung) zu decken. Dem Mieter obliegt es, die verwahrten Sachen sofort nach Entnahme aus dem Schließfachs oder einer Wertbox auf entstandene Schäden, Verluste usw. zu überprüfen und etwaige Schäden bzw. Verluste dem Vermieter sofort schriftlich anzuzeigen.

7.2. Bei Schlüsselverlust haftet der Vermieter für den Verlust der verwahrten Gegenstände nur dann, wenn er aufgrund einer Verlustanzeige des Mieters die Zugangsmöglichkeit zum Schrankfach nicht unterbunden hat.

7.3 Der Vermieter übernimmt keinerlei Verantwortung für den Inhalt von Schließfächern oder Wertboxen und das ordnungsgemäße Schließen von Schließfächern oder Wertboxen.

7.4 Der Mieter sichert zu, dass der Inhalt von Schließfächern oder Wertboxen ausschließlich aus Gegenständen besteht, die gemäß Ziffer 4 zugelassen sind.

7.5 Der Vermieter haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, und dies gilt in jedem Fall für folgende Fälle: Terrorismus, bewaffnete Konflikte, Bürgerkrieg, Krieg, Aufstände, Unruhen, Polizeiaktionen, Aufruhr oder Meuterei, Ausführung eines Befehls oder einer Verordnung einer Behörde, eines Reaktorunfalls, unabhängig davon, wie die Reaktion ausgelöst wurde.

8. Gerichtsstand

8.1 Für Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.